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09.06.2016

 

Satzung

des Vereins

 

freie Söldner zur Hollerdau

§ 1     Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen „Freie Söldner zur Hollerdau“.

2.      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3.      Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein „ in der abgekürzten

Form „ e.V. „

4.      Der Verein hat seinen Sitz in Biburg, LK Kelheim, Niederbayern

§ 2     Zweck des Vereins

         1.      Sinn und Zweck des Vereins sind:

-    die Förderung von Jugendarbeit, insbesondere durch:

a)      die Hinführung junger Menschen an die Heimat- und      Traditionspflege

b)      die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

-         die Erhaltung und Belebung mittelalterlicher Kultur in der Hallertau, besonders in der Umgebung des Klosters zu Biburg

-         die Erforschung bayerischer Geschichte

-         die Sammlung und Erhaltung historischer Texte, Musik, Lieder, Trachten, Gewänder, Tänze sowie Geräte und Arbeitsmittel

-         die Förderung und Pflege alter Handwerkskunst

-         die Mitarbeit an historischen Umzügen

-         die Pflege der mittelalterlichen Kampf- und Fechtkunst

§ 3     Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt o.g. Aufgaben durch Übungsstunden sowie durch Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und gemeinsamen Ausflügen.

§ 4     Geschäftsjahr

         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5     Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

5.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für mildtätige Zwecke zur Kranken- und Behindertenförderung.

§ 6     Vereinsorgane

1.      Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die Mitgliederversammlung sowie der Ehrenrat.

2.      Die Vorstandschaft besteht aus folgenden 4 Personen

-         1. Vorsitzenden

-         2. Vorsitzenden

-         1. Schriftführer

-         1. Schatzmeister

3.      Vorstand sind 1. und 2. Vorsitzender. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

4.      Auf Vorschlag der Vorstandschaft können Fachbeiräte gewählt werden. Der genaue Aufgabenbereich der Fachbeiräte wird von der Vorstandschaft festgelegt.

5.      Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Eine mögliche Abwahl der Vorstandschaft wird über das BGB geregelt. Es können nur Mitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.      Das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

7.      Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

8.      Die Vorstandschaft ist nur beschlussfähig,  wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9.      Der  Schatzmeister hat  ein Kassenbuch zu führen, welches jährlich zu prüfen ist. Für die jeweils jährlichen Kassenprüfungen werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder nach deren Einverständnis bestimmt. Das Kassenbuch ist bei jeder Versammlung mitzuführen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Kassenbuch einzusehen.

§ 7     Ehrenrat

1.     Bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins kann ein Ehrenrat einberufen werden. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

2.     Gewählt werden dürfen alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Ehrenmitglieder.

3.     Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Bedarf an den Ehrenrat zu wenden.

4.     Die Entscheidungen des Ehrenrates haben jedoch nur beratende Funktion, sie sind nicht bindend.

§ 8     Mitgliedschaft

1.     Vereinsmitglied kann jedermann werden, der sich zu den in § 2 aufgeführten Zielen bekennt.

Der Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.

Nicht aufgenommen werden Personen, die sich in jugendgefährdenden Sekten und sektenähnlichen Einrichtungen betätigen, oder sich in verfassungsfeindlichen Gruppierungen bewegen. Hierzu zählen unter anderem Scientologen, Satanische Sekten u.ä. Sollte sich ein Mitglied der freien Söldner zur Hollerdau in diesen Kreisen engagieren, so erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

Der Konsum sowie der Handel jeglicher illegaler Drogen sind untersagt. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht, außerdem haben sie den sofortigen Ausschluss zur Folge.

2.     Der Verein unterscheidet zwischen

a)     aktiven Mitgliedern, die regelmäßig durch Teilnahme im historischen Gewand bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen für die Pflege und Förderung des mittelalterlichen Lebens werben, Turniere und Tänze aufführen,

b)     Ehrenmitgliedern. Personen, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben, werden durch Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.

c)     Gründungsmitgliedern. Diese sind Vollmitglieder, sie haben keine Probezeit.

3.     Die endgültige Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft nach einer 2-jährigen Probezeit. Über die Aufnahme als Probemitglied entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen schriftlich abgelehnt werden und während der Probezeit ebenso von der Vorstandschaft widerrufen werden. Nach einem Jahr Probemitgliedschaft kann ein Antrag auf Verkürzung der Probezeit gestellt werden, über den die Vorstandschaft Beschluss zu fassen hat. Gegen die Ablehnung und den Widerruf steht dem Abgelehnten die Anrufung des Ehrenrates zu.

a)     Bei minderjährigen Antragstellern unter 16 Jahren ist die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich. Bei minderjährigen Antragstellern über 16 Jahren genügt die Mitgliedschaft eines Erziehungsbeauftragten mit schriftlicher Übertragung der Aufsichtspflicht durch einen Elternteil.

b)     Jedes aktive Mitglied, sowie Ehrenmitglieder und Probemitglieder haben passives Wahlrecht.

c)     Die Mitgliedschaft endet

-         durch Tod

-         durch Austritt

-         durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Die Austrittserklärung gilt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Noch offene Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben davon unberührt.

Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied

a)     mit der Zahlung des Vereinsbeitrags länger als 6 Monate trotz Mahnung im Verzug ist,

b)     mit sonstigen Zahlungen trotz Mahnung 3 Monate im Rückstand ist,

c)     gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt, sich unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht oder die Belange des Vereins auf andere Weise geschädigt hat.

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Rechtfertigung und zum freiwilligen Austritt zu geben. Die Mitgliederversammlung  entscheidet dann mit einer 2/3 Mehrheit.

§ 9     Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Es gibt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Jahresbeitrags sowie über die Fälligkeit entscheiden die Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren und Beiträgen entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit. Bei Austritt oder Ausschluss werden dem Betroffenen keinerlei Beträge rückvergütet.

§ 10   Berufung der Mitgliederversammlung

1.                Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal

2.                In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der ersten nach Abs. 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen zu lassen.

3.                Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist.

§ 11   Form der Berufung

1.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter der Einhaltung der zweiwöchigen Frist zu berufen.

2.     Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen (Tagesordnung).

3.     Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederpostanschrift oder E-Mail-Adresse.

§ 12   Beschlussfähigkeit

1.     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

2.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.

3.     Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

4.     Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 13   Beschlussfassung

1.     Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5% der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen, können ihre Stimme in schriftlicher Form in einem neutralen Umschlag vor der Versammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden abgeben.

3.     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird diese 3/4 Mehrheit nicht erreicht, so wird gemäß § 12 Abs. 3-4 verfahren.

4.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5.     Bei der Feststellung der abgegebenen gültigen Stimmen der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, sind die gültigen Stimmen der schriftlich abstimmenden Mitglieder hinzuzuzählen.

§ 14   Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

1.                Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, in das die gefassten Beschlüsse zur Niederschrift aufgenommen werden. Verantwortlich für das Führen des Protokolls ist der Schriftführer.

2.                Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

3.                Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15   Auflösung des Vereins

1.                Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.                Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.         

§ 16   Tragen und Führen von Waffen

1.      Waffen im Sinne des Vereins sind sämtliche Waffen zur Darstellung mittelalterlicher Kampfkunst. (mittelalterliche Hieb- und Stichwaffen, Bögen usw.)

2.      Das Tragen und Führen von Waffen in der Öffentlichkeit kann nach Beschluss der Vorstandschaft untersagt werden.

3.      Jedes Mitglied hat für die sichere Verwahrung der eigenen Waffen auf Lagern selbst Sorge zu tragen.

4.      Das Tragen und Führen von Waffen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist strengstens untersagt.

§ 17   Sonstiges

Bei fahrlässigem Verhalten eines Mitglieds übernimmt der Verein keinerlei Haftung.

 

Stand: eingetragen in das Vereinsregister Regensburg am 7. Juli 2010

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